Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Stand: März 2011-
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I. Allgemeines
Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen
zwischen dem Vertragspartner und uns. Abweichenden, entgegenstehenden oder
ergänzenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprechen wir
hiermit ausdrücklich; solche
werden nicht - auch nicht durch Auftragsannahme - Vertragsbestandteil.
II. Vertragsschluss
1. Technische Änderungen
sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten.
2. An unsere Angebote halten wir uns sechs Wochen gebunden.
3. Die Annahme eines Vertragsangebots kann von uns entweder schriftlich oder
durch Auslieferung der
Ware an den Vertragspartner erklärt werden.
4. Nebenabreden und Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
5. Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen
sich ausschließlich Mehrwertsteuer
und gelten für die uns bei Angebotsabgabe bzw. im Zeitpunkt der Bestätigung
bekannten Anforderungen
hinsichtlich Materialeigenschaften, Maßkontrollen und Bearbeitungszustand
sowie für die
genannten Mengen. Nachträgliche Änderungswünsche bedürfen
der ausdrücklichen Bestätigung und berechtigen
uns, den Preis entsprechend zu ändern.
6. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen,
wie Zeichnungen, Lehren, Muster
oder dgl. die alleinige Verantwortung. Sämtliche Angaben über Abmessungen
und dergleichen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung.
III. Umfang der Lieferungen
1. Wir sind zu Teillieferungen
berechtigt. Ist die Lieferung nach Abruf vereinbart, müssen die Lieferungen
innerhalb einer Frist von 2 Monaten, gerechnet vom Tag der Ausstellung der
Auftragsbestätigung, vom
Besteller abgerufen werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir dazu berechtigt,
noch nicht abgerufene
Restmengen zum Versand zu bringen und dem Besteller zu berechnen.
2. Wir müssen uns eine Minder-/Mehrleistung in Höhe von 10 % der
Bestellmenge gegen entsprechende
Berechnung ohne besondere vorhergehende Benachrichtigung vorbehalten, sofern
nicht anderweitige
Zusagen gemacht worden sind.
3. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
4. Wird nicht bereits bei Bestellung die Rücklieferung von beigestelltem
(Rest-) Material vereinbart, so wird
es von uns entsorgt.
IV. Preise und Zahlungen
1. Die Preise gelten
mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung, jedoch
ausschließlich
Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll und Entladung. Zu den Preisen kommt
die Umsatzsteuer
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Zusätzliche Kosten für
Verpackung, Transport, Versicherung,
Zoll etc. werden auch bei Teillieferungen und Eilsendungen berechnet.
2. Den in unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung genannten Preisen
liegt die zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe bzw. der Auftragsbestätigung bestehende Kalkulation zugrunde.
Tritt nach Abschluss
des Auftrags eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise ein (mindestens
10 %), so sind wir berechtigt,
den vereinbarten Preis um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen.
3. Solange der Besteller sich mit der Zahlung aus früheren Lieferungen
von uns nicht in Verzug befindet
oder sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb
von 30 Tagen, gerechnet vom jeweiligen Rechnungsdatum an, zu erbringen. Bei
noch offenen Rechnungen
des Bestellers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen
Forderung. Der Abzug
von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und ist nur
zulässig, wenn alle bis zu diesem
Zeitpunkt fällig gewordenen Rechnungen spätestens gleichzeitig beglichen
werden.
4. Gerät der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug oder tritt nach Abschluss
des Vertrags eine wesentliche
Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein
oder wird eine solche bekannt, sind
wir berechtigt, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen
Rechnungen zu verlangen und
sämtliche noch ausstehenden Lieferungen bis zur Bewirkung der vereinbarten
Gegenleistung oder der
Leistung entsprechender Sicherheiten zu verweigern. Darüber hinaus behalten
wir uns das Recht vor, bei
Zahlungsverzug des Bestellers nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt
an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu berechnen.
6. Von dieser Regelung unberührt bleiben unsere Ansprüche, die gesetzlich
geregelten Fälligkeitszinsen
vor Eintritt des Verzugs geltend zu machen.
7. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber uns
aufzurechnen, sofern diese Forderungen
nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Gefahrübergang, Lieferzeit und Lieferverzögerungen
1. Die Gefahr geht auf
den Vertragspartner über, wenn der Liefergegenstand unsere Firma verlassen
hat,
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir im Einzelfall
noch andere Leistungen,
z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
Soweit eine Abnahme zu
erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin,
hilfsweise innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige
bzw. Meldung der Abnahmebereitschaft
durchgeführt werden. Der Vertragspartner darf die Abnahme bei Vorliegen
eines unwesentlichen
Mangels nicht verweigern.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der
Annahme ist.
3. Von uns genannte Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich,
wenn sie von uns als Verbindliche
schriftlich zugesagt werden.
4. Werden der Versand bzw. wird die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen
verzögert, die der
Vertragspartner zu vertreten hat, so werden ihm nach Meldung der Versand-
bzw. Abnahmebereitschaft
die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe
oder sonstige Ereignisse, die
außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen,
so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Der Lieferer wird dem Vertragspartner den Beginn und das Ende derartiger Umstände
baldmöglichst
mitteilten.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen
mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Begleichung
aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die
Ware, etwa im Falle einer Pfändung,
sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich
mitzuteilen. Einen Besitzwechsel
der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich
anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners,
insbesondere bei Zahlungsverzug
oder bei Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten
und die
Ware herauszuverlangen.
5. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu veräußern. Er tritt
uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die
ihm durch die Weiterveräußerung
gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung
ist der Vertragspartner
zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung
selbst einzuziehen,
sofern der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt und in Zahlungsverzug
gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch unseren Vertragspartner erfolgt
stets im Namen und im Auftrag
für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen,
so erwerben wir an der
neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten
Ware zu den sonstigen
verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen
vermischt wird.
7. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr
als 20 %, kann unser Vertragspartner
Freigabe der diesen Prozentsatz übersteigenden Sicherheiten nach unserer
Wahl verlangen.
8. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen
körperlicher und unkörperlicher
Art, auch in elektronischer Form, behalten wir uns sämtliche Eigentums-
und Urheberrechte vor.
Derlei Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
VII. Gewährleistung
1. Der Vertragspartner
ist verpflichtet, unsere Liefergegenstände unverzüglich nach Liefereingang
auf
Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung
sind auch entsprechende Stichproben vorzunehmen.
2. Beanstandungen
wegen unrichtiger und unvollständiger Lieferung oder wegen erkennbarer
Mängel sind
uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften
Teile auf unser Verlangen an
uns billigst zurückzusenden.
3. Für Mängel an den von uns gelieferten Waren leisten wir zunächst
nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4. Nachbesserungen und Ersatzlieferungen bei einer Mängelrüge erfolgen
stets nur aus Kulanz und ohne
Anerkennung einer Leistungspflicht.
5. Über die Ersatzlieferung hinausgehende Kosten oder Schadensansprüche
irgendwelcher Art, insbesondere
Auswechslungskosten, Frachtkosten etc., werden nicht ersetzt.
6. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann unser Vertragspartner
grundsätzlich nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem
Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Empfang
der Ware schriftlich angezeigt werden; andernfalls
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Ist
unser Vertragspartner
Unternehmer, trifft ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraus-setzungen,
insbesondere für
den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und
für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8. Wählt unser Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch
wegen des Mangels zu.
9. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz,
verbleibt die Ware nach
unserer Wahl beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz
beschränkt sich
dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache,
sofern uns nicht Arglist
nachgewiesen wird.
10. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr
ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten
Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der
Ware, soweit uns der Vertragspartner den
Mangel rechtzeitig angezeigt hat.
11. Ist unser Vertragspartner Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware
grundsätzlich nur die Produktbeschreibung
des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbung des
Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe
der Ware dar.
12. Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung, sind
wir lediglich zur Lieferung einer
mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der
Mangel der Montageanleitung
der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht und uns gegenüber
dieser Mangel unverzüglich gerügt wird.
13. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch uns nicht.
14. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
15. Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in den Fällen
ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung,
fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch unseren Vertragspartner oder
Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße
Wartung, ungeeignete
Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse
etc.
16. Bessert unser Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß
selbst nach, erlöschen dadurch sämtliche
Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt für etwaige Änderungen
des Liefergegen-standes ohne unsere
vorherige Zustimmung.
17. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie
Änderungen des Lieferumfanges
bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung
der beiderseitigen
Interessen zumutbar sind.
18. Bei wasserstrahlgeschnittenen Produkten können vereinzelt Wasserflecken,
Strahlreflexionen, Sand-,
Auflagegitterspuren oder leichte Gratbildung auftreten. Diese werden nicht
als Mangel bewertet und fallen
somit nicht unter Beanstandungen und Gewährleistungsansprüche. Dürfen
diese Erscheinungen nicht
auftreten, ist darauf bereits bei Ihrer Anfrage explizit zu verweisen.
VIII. Haftung und Schadensersatz
1. Für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen
Rechtsgründen
auch immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe
oder leitenden Angestellten,
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit, bei
Mängeln, die wir arglistig
verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und bei Mängeln
des Liefergegenstandes,
soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.
2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch
bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem Falle aber begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Im Übrigen haften wir, soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner
für den betreffenden Schadensfall
abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, nur für etwaige damit verbundenen
Nachteile, z. B.
höhere Versicherungsprämien o. ä.
4. Hat unser Vertragspartner nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Ersatz
eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser auf maximal 5 % des vereinbarten Kaufpreises bzw.
Werklohns. Hat der Vertragspartner
nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,
beschränkt
sich der Anspruch auf maximal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder Werklohns.
5. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
6. Stehen uns Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner zu, so
betragen diese pauschal 15 %
des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohns, es sei denn, wir weisen einen
höheren oder unser Vertragspartner
weist einen geringeren Schaden nach.
7. Wir haften nicht dafür, dass nach Kundenzeichnung hergestellte Ware
für den vom Kunden vorgesehenen
Verwendungszweck geeignet ist.
8. Sondermaterialien wie z. B. Verbundwerkstoffe oder Laminate können
beim Wasserstrahlschneiden
vereinzelt delaminieren. Inhomogene oder spröde Werkstoffe können
in seltenen Fällen Ausmuschelungen,
Materialrisse o. ä. Effekte aufweisen. Die genannten Erscheinungen werden
durch unsere Erfahrung
weitestgehend vermieden, sind jedoch verfahrensbedingt und können bei
jedem Hersteller auftreten. Wir
können in diesen Fällen nicht für beigestelltes Material haften
und leisten keinen Schadenersatz.
9. Bei Reklamationen an beigestelltem Kundenmaterial in anderen Fällen
haften wir nur bis zur Höhe des
vereinbarten Preises der Lohnveredelung.
10. Im Bezug auf patent-, muster- und markenrechtlichen Schutz erfolgt die
Annahme und Ausführung des
Auftrags auf Gefahr und unter Haftung des Kunden. Er übernimmt die Haftung
dafür, dass durch die Verwendung
von ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern und sonstigen Vorlagen,
Rechte Dritter
nicht berührt werden. Werden diesbezüglich gegen die AZ Manufaktur
Ansprüche erhoben, wird der Kunde
die AZ Manufaktur sofort von diesen Ansprüchen entbinden.
IX. Rücktrittsvorbehalt
Wir haben das Recht,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung auf technische
Schwierigkeiten
stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung
einen im Vergleich zum Wert der von uns zu
erbringenden Leistungen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern
würde, oder wenn uns Umstände
bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft
erscheinen lassen.
X. Verjährung
Alle Ansprüche des
Vertragspartners, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren
in zwölf Monaten,
soweit das Gesetz keine kürzere Verjährung vorsieht. Für vorsätzliches
oder arglistiges Verhalten
sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Fristen. Sie gelten auch
für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände,
die entsprechende ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit wir verursacht
haben.
XI. Schlussbestimmungen
1. Für alle Rechtsbeziehungen
zwischen dem Vertragspartner und uns gilt ausschließlich deutsches Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige
Gericht.
3. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen
zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit unserem Vertragspartner
einschließlich dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz
oder teilweise unwirksame Regelung soll
durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen möglichst nahe
kommt.